Rechtssatz RS0074797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074797
Entscheidungsdatum
17.05.1973
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, deren Beobachtung gerade durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, steht insoweit nicht mit dem Grundsatz der freien Verteidigerwahl im Widerspruch.Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, StPO, deren Beobachtung gerade durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, steht insoweit nicht mit dem Grundsatz der freien Verteidigerwahl im Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074797
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19730517_OGH0002_0130OS00100_7200000_001