Rechtssatz RS0074820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074820
Geschäftszahl
9Os156/74; 10Os113/75
Entscheidungsdatum
11.11.1975
Rechtssatz
Für die Zurechenbarkeit der bewirkten Gefahr (samt Erfolg) genügt es, daß diese im Risikozusammenhang mit der übertretenen Schutznorm (hier: § 20 Abs 1 StVO) steht. Wer gegen die Grundregel des "Fahrens auf Sicht" verstößt, kann sich nicht mit Erfolg zu seiner Exculpierung darauf berufen, daß er den konkreten Hergang des hieraus entstandenen Unfalls nicht habe vorhersehen können.Für die Zurechenbarkeit der bewirkten Gefahr (samt Erfolg) genügt es, daß diese im Risikozusammenhang mit der übertretenen Schutznorm (hier: Paragraph 20, Absatz eins, StVO) steht. Wer gegen die Grundregel des "Fahrens auf Sicht" verstößt, kann sich nicht mit Erfolg zu seiner Exculpierung darauf berufen, daß er den konkreten Hergang des hieraus entstandenen Unfalls nicht habe vorhersehen können.
Entscheidungstexte
- 9 Os 156/74
Entscheidungstext OGH 31.07.1975 9 Os 156/74
Veröff: ZVR 1976/198 S 213
- 10 Os 113/75
Entscheidungstext OGH 11.11.1975 10 Os 113/75
Veröff: ZVR 1976/302 S 313
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074820
Dokumentnummer
JJR_19750731_OGH0002_0090OS00156_7400000_001