Rechtssatz RS0074822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074822
Entscheidungsdatum
21.05.1984
Rechtssatz
Wenngleich diese Bestimmung einen Angeklagten im untechnischen Sinn (also auch den Verdächtigten und Beschuldigten) meint, so geht sie doch nicht so weit, daß diesem die einzelnen Verdachtsgründe oder die (ihm) zu stellenden Detailfragen (vorweg) zu Kenntnis gebracht werden müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074822
Dokumentnummer
JJR_19840521_OGH0002_0000DS00012_8300000_004