Rechtssatz RS0074825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074825
Entscheidungsdatum
17.12.1990
Rechtssatz
Um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen herbeiführen zu können, muß jedermann die Möglichkeit öffenstehen, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, das sowohl den Garantien des Art 6 MRK Rechnung trägt als auch eine Erledigung der Sache zum Ziele hat.Um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen herbeiführen zu können, muß jedermann die Möglichkeit öffenstehen, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, das sowohl den Garantien des Artikel 6, MRK Rechnung trägt als auch eine Erledigung der Sache zum Ziele hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074825
Dokumentnummer
JJR_19901217_OGH0002_000OKT00001_9000000_004