Rechtssatz RS0074840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074840
Geschäftszahl
8Ob245/76; 8Ob172/78; 8Ob215/82
Entscheidungsdatum
14.10.1982
Rechtssatz
Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage (gestaffelte Annäherung zweier Motorräder, von denen eines in einem Abstand von dreißig bis fünfunddreißig Zentimeter an ihm vorbeigefahren wäre) eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 245/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1977 8 Ob 245/76
- 8 Ob 172/78
Entscheidungstext OGH 11.10.1978 8 Ob 172/78
Vgl; Beisatz: Notbremsung statt Ausweichmanöver eines Kraftfahrzeuglenkers. (T1) Veröff: ZVR 1979/250 S 304
- 8 Ob 215/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 215/82
nur: Setzt ein in der Fahrbahnmitte stehengebliebener Fußgänger unter dem Eindruck einer akuten Gefahrenlage eine nachträglich betrachtet unrichtige Abwehrmaßnahme durch einen Schritt zur Seite oder durch eine Drehbewegung, kann ihm dies nicht als Mitschulden angerechnet werden. (T1) Veröff: ZVR 1983/339 S 371
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074840
Dokumentnummer
JJR_19770323_OGH0002_0080OB00245_7600000_001