Rechtssatz RS0074863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074863
Geschäftszahl
8Ob2/78; 8Ob28/80; 2Ob212/13k
Entscheidungsdatum
09.07.2014
Rechtssatz
a) Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, daß er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. Diese Verpflichtung hat auch dann nicht ihr Ende, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, zB durch Blenden anderer Straßenbenützer (§ 99 Abs 3 lit g StVO bzw § 99 Abs 4 KFG 1967), verhalten.a) Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, daß er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. Diese Verpflichtung hat auch dann nicht ihr Ende, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig, zB durch Blenden anderer Straßenbenützer (Paragraph 99, Absatz 3, Litera g, StVO bzw Paragraph 99, Absatz 4, KFG 1967), verhalten.
b) Es kann aber Fälle geben, bei denen die Blendung durch Gegenverkehr infolge besonderer Umstände derart ist, daß die Blendung einen Fahrzeuglenker zu entschuldigen vermag.
VwGH vom 30.10.1970, 1468/70; Veröff: ÖVA 1971,78
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2/78
Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 2/78
Vgl
- 8 Ob 28/80
Entscheidungstext OGH 06.03.1980 8 Ob 28/80
Auch; nur: Der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, daß er die gesetzmäßig angebrachten Straßenverkehrszeichen wahrnimmt. (T1) Veröff: ZVR 1980/343 S 373
- 2 Ob 212/13k
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 212/13k
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074863
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19780215_OGH0002_0080OB00002_7800000_001