Rechtssatz RS0074900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074900
Geschäftszahl
12Os204/69 (12Os205/69 - 12Os207/69)
Entscheidungsdatum
24.09.1969
Rechtssatz
1. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bestellung eines Armenvertreters bildet nicht nur einen gesetzwidrigen Vorgang im Strafverfahren, sondern auch eine Verletzung der Menschenrechtskonvention.
2. Ein solcher Mangel wird in der Regel allerdings nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen und behoben werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074900
Dokumentnummer
JJR_19690924_OGH0002_0120OS00204_6900000_001