Rechtssatz RS0074903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074903
Entscheidungsdatum
20.11.2018
Rechtssatz
Ist der Beklagte berechtigt, das Bestandobjekt sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Geschäftszwecken zu benützen, so kann der Vermieter mit einer lediglich auf die nicht regelmäßige Verwendung des Mietobjektes zu Wohnzwecken gestützten Aufkündigung nicht durchdringen, weil das Verhalten des Mieters trotz Nichtbenützung zu Wohnzwecken noch immer vertragskonform sein kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 577/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 577/95
- 1 Ob 105/97s
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 105/97s
Auch; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)
- 1 Ob 413/97k
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 413/97k
Ähnlich; Beisatz: Benötigt der Mieter den Mietgegenstand - zumindest zum Teil - nach wie vor für seine geschäftliche Tätigkeit, ist ihm ein dem Wohnbedürfnis gleichwertiges Interesse am Bestandgegenstand zuzubilligen. (T2)
- 10 Ob 85/18z
Entscheidungstext OGH 20.11.2018 10 Ob 85/18z
Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074903
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0020OB00577_9500000_001