Rechtssatz RS0074907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074907
Entscheidungsdatum
07.11.1973
Rechtssatz
Die MRK garantiert das Recht auf freie Wahl des Verteidiger. Macht ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter von diesem seinem Recht Gebrauch, so ist es seine Sache, sich entweder selbst einen hinreichend sprachkundigen Verteidiger zu wählen, oder sonst für eine Verständigung mit diesem durch Beiziehung eines Dolmetschers zu sorgen; allenfalls hat der Verteidiger sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht selbst hierum zu kümmern.
Entscheidungstexte
- 13 Os 88/73
Entscheidungstext OGH 07.11.1973 13 Os 88/73
Veröff: EvBl 1974/119 S 248 = SSt 44/31 = ZfRV 1974 H2,148 (mit Glosse von Liebscher)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074907
Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0130OS00088_7300000_004