Rechtssatz RS0074908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074908
Entscheidungsdatum
21.10.1969
Rechtssatz
Bei Fehlen des Zeichens nach § 50 Z 13 b StVO braucht der Kraftfahrer bei völliger Dunkelheit seine Fahrweise nicht auf die Möglichkeit einzurichten, daß ein Reh plötzlich die Fahrbahn übersetzen könnte.Bei Fehlen des Zeichens nach Paragraph 50, Ziffer 13, b StVO braucht der Kraftfahrer bei völliger Dunkelheit seine Fahrweise nicht auf die Möglichkeit einzurichten, daß ein Reh plötzlich die Fahrbahn übersetzen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074908
Dokumentnummer
JJR_19691021_OGH0002_0110OS00068_6900000_001