Rechtssatz RS0074915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074915
Entscheidungsdatum
02.05.1984
Rechtssatz
Das Recht auf freie Wahl des Rechtsbeistandes im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK ist durch das Recht des Staates beschränkt, das Auftreten von Rechtsanwälten vor Gericht zu regeln, insbesondere die Zulässigkeit einer Parteienvertretung an bestimmte Voraussetzungen (hier: Eintragung in die Verteidigerliste) zu knüpfen.Das Recht auf freie Wahl des Rechtsbeistandes im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK ist durch das Recht des Staates beschränkt, das Auftreten von Rechtsanwälten vor Gericht zu regeln, insbesondere die Zulässigkeit einer Parteienvertretung an bestimmte Voraussetzungen (hier: Eintragung in die Verteidigerliste) zu knüpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074915
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0110OS00125_8300000_002