Rechtssatz RS0074924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074924
Geschäftszahl
1Ob14/85; Bsw15766/03
Entscheidungsdatum
17.07.2008
Rechtssatz
Was unter zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen zu verstehen ist, kann nicht allein unter Bezug auf das jeweilige inländische Recht interpretiert werden. Diesem Begriff kommt vielmehr eine eigenständige Bedeutung zu. Ob ein Rechtsanspruch als zivilrechtlich im Sinne des Ausdruckes der Konvention anzusehen ist, bestimmt sich nicht nach seiner juristischen Bezeichnung im Recht des jeweiligen Vertragsstaates, sondern nach dem materiellen Gehalt und den Rechtsfolgen, die dieser Anspruch im Recht des Konventionsstaates hat. Zivilrechtliche Ansprüche sind immer dann gegeben, wenn der Ausgang eines wenn auch vor der Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur entscheidend ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 14/85
Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 14/85
Veröff: SZ 58/142 = JBl 1986,444 (zustimmend Schantl)
- Bsw 15766/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.07.2008 Bsw 15766/03
Vgl; Veröff: NL 2008,216
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074924
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00014_8500000_004