Rechtssatz RS0074927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074927
Entscheidungsdatum
05.02.1970
Rechtssatz
Die für die Ausnützung der im § 20 Abs 2 StVO normierten Höchstgeschwindigkeit geforderten günstigen Verkehrsverhältnisse und Sichtverhältnisse sind bei Dunkelheit und schlüpfriger Fahrbahn nicht gegeben.Die für die Ausnützung der im Paragraph 20, Absatz 2, StVO normierten Höchstgeschwindigkeit geforderten günstigen Verkehrsverhältnisse und Sichtverhältnisse sind bei Dunkelheit und schlüpfriger Fahrbahn nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074927
Dokumentnummer
JJR_19700205_OGH0002_0020OB00008_7000000_002