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Rechtssatz RS0074928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074928

Geschäftszahl

14Os135/92

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Da sowohl nach der StPO als auch nach der Menschenrechtskonvention (Artikel 6, Absatz eins,) im Sinne des entsprechenden Grundprinzips die öffentliche Hauptverhandlung im Zentrum steht und bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht genommen werden kann, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), erledigt sich der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK sei darin gelegen, daß (einige) Entlastungszeugen erst in der Hauptverhandlung und nicht "unter denselben Bedingungen" wie die Belastungszeugen "in der Abgeschiedenheit und Ruhe eines Richterzimmers" vernommen wurden, von selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074928

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_003