Rechtssatz RS0074928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074928
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Da sowohl nach der StPO als auch nach der Menschenrechtskonvention (Art 6 Abs 1) im Sinne des entsprechenden Grundprinzips die öffentliche Hauptverhandlung im Zentrum steht und bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht genommen werden kann, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 StPO), erledigt sich der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d MRK sei darin gelegen, daß (einige) Entlastungszeugen erst in der Hauptverhandlung und nicht "unter denselben Bedingungen" wie die Belastungszeugen "in der Abgeschiedenheit und Ruhe eines Richterzimmers" vernommen wurden, von selbst.Da sowohl nach der StPO als auch nach der Menschenrechtskonvention (Artikel 6, Absatz eins,) im Sinne des entsprechenden Grundprinzips die öffentliche Hauptverhandlung im Zentrum steht und bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht genommen werden kann, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), erledigt sich der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK sei darin gelegen, daß (einige) Entlastungszeugen erst in der Hauptverhandlung und nicht "unter denselben Bedingungen" wie die Belastungszeugen "in der Abgeschiedenheit und Ruhe eines Richterzimmers" vernommen wurden, von selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074928
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_003