Rechtssatz
Das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirken, ist nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen und des Obersten Gerichtshofes kein absolutes (EuGHMR ÖJZ 1992,846, ÖJZ 1991,517 ua; EuKommMR ÖJZ 1992,807 ua; OGH JBl 1988,255 und 596, JBl 1991,464, EvBl 1993/48 ua), sofern weitere, die - (auch) ohne Beisein des Angeklagten oder eines Verteidigers - in einem früheren Verfahrensstadium gemachten Angaben des Zeugen bestärkende Beweise vorliegen, was insbesondere dann gilt, wenn das Beweismittel (der Zeuge) nunmehr unerreichbar ist (Golsong ua Internationaler Kommentar zur MRK Art 6 RdZ 570 Anmerkung 4).Das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirken, ist nach der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen und des Obersten Gerichtshofes kein absolutes (EuGHMR ÖJZ 1992,846, ÖJZ 1991,517 ua; EuKommMR ÖJZ 1992,807 ua; OGH JBl 1988,255 und 596, JBl 1991,464, EvBl 1993/48 ua), sofern weitere, die - (auch) ohne Beisein des Angeklagten oder eines Verteidigers - in einem früheren Verfahrensstadium gemachten Angaben des Zeugen bestärkende Beweise vorliegen, was insbesondere dann gilt, wenn das Beweismittel (der Zeuge) nunmehr unerreichbar ist (Golsong ua Internationaler Kommentar zur MRK Artikel 6, RdZ 570 Anmerkung 4).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074930
Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0150OS00045_9400000_001