Rechtssatz RS0074949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074949
Entscheidungsdatum
05.02.1970
Rechtssatz
Die gestaffelte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhalt mit der Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO soll vor allem auch die Notwendigkeit eines plötzlichen Bremsmanövers und damit den mit einem solchen Manöver verbundenen Gefahren vorbeugen.Die gestaffelte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhalt mit der Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO soll vor allem auch die Notwendigkeit eines plötzlichen Bremsmanövers und damit den mit einem solchen Manöver verbundenen Gefahren vorbeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074949
Dokumentnummer
JJR_19700205_OGH0002_0110OS00091_6900000_001