Rechtssatz RS0074973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074973
Geschäftszahl
13Os77/92; Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw26171/07; Bsw29881/07; Bsw9154/10; Bsw14212/10
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit den Abs 3 lit d und 1 des Art 6, vorausgesetzt, daß die Verteidigungsrecht gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, daß der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn aussagenden Zeugen in Frage zu stellen und zu befragen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens.Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können: Im Vorverfahren erlangte Aussagen als Beweis zu verwenden, ist für sich allein betrachtet nicht unvereinbar mit den Absatz 3, Litera d und 1 des Artikel 6,, vorausgesetzt, daß die Verteidigungsrecht gewahrt wurden. In der Regel verlangen diese Rechte, daß der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn aussagenden Zeugen in Frage zu stellen und zu befragen, sei es in dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage ablegt, sei es zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens.
EGMR vom 20.11.1989 Nr 10/1988/154/208 im Fall Kostovski gegen die Niederlande; Veröff: ÖBl 1990,312
Entscheidungstexte
- 13 Os 77/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 77/92
EvBl 1993/48 S 209
- Bsw 26766/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2011 Bsw 26766/05
Vgl auch; Veröff: NL 2011,375
- Bsw 26171/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2012 Bsw 26171/07
nur: Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können. (T1)
Beisatz: In bestimmten Fällen kann sich die Aussage in der öffentlichen Verhandlung als unmöglich erweisen. Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK verpflichtet den Vertragsstaat aber dazu, aktive Schritte zu setzen, um dem Angeklagten zu ermöglichen, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. (Hümmer gg. Deutschland) (T2)
Veröff: NL 2012,252
- Bsw 29881/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.07.2012 Bsw 29881/07
nur: Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erhoben werden. (T3)
Veröff: NL 2012,255
- Bsw 9154/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 9154/10
Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2014,125
- Bsw 14212/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 18.12.2014 Bsw 14212/10
nur: Grundsätzlich müssen alle Beweise in Gegenwart des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung mit Blickrichtung auf eine kontradiktorische Argumentation erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Zeugenaussagen stets in öffentlicher Gerichtsverhandlung gemacht werden müssen, um als Beweis verwertet werden zu können. In der Regel verlangen die Verteidigungsrechte, daß der Angeklagte eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, einen gegen ihn aussagenden Zeugen in Frage zu stellen und zu befragen. (T4)
Veröff: NL 2014,509
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074973
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_0130OS00077_9200000_001