Rechtssatz RS0074982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074982
Geschäftszahl
10Os12/75; 2Ob8/82
Entscheidungsdatum
26.01.1982
Rechtssatz
§ 20 Abs 2 StVO stellt eine Schutzvorschrift dar, welche auf die Beschränkung des im Ortsgebiet erlaubten Risikos abzielt und einer Verringerung der im Ortsverkehr gegenüber dem Verkehr auf Freilandstraßen erhöhten Gefahren dient.Paragraph 20, Absatz 2, StVO stellt eine Schutzvorschrift dar, welche auf die Beschränkung des im Ortsgebiet erlaubten Risikos abzielt und einer Verringerung der im Ortsverkehr gegenüber dem Verkehr auf Freilandstraßen erhöhten Gefahren dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074982
Dokumentnummer
JJR_19750325_OGH0002_0100OS00012_7500000_001