Rechtssatz RS0074986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074986
Entscheidungsdatum
16.10.2002
Rechtssatz
Der Umstand, daß ein (Belastungszeuge) Zeuge "untergetaucht" ist und daher bisher gerichtlich nicht vernommen werden konnte, vermag angesichts seiner erfolglos gebliebenen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland weder die reklamierte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu begründen, noch kann darin (auch unter Berücksichtigung der Judikatur der EKMR und des EGMR, vgl hiezu jüngst ÖJZ 1992,846) ein Verstoß gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK erblickt werden.Der Umstand, daß ein (Belastungszeuge) Zeuge "untergetaucht" ist und daher bisher gerichtlich nicht vernommen werden konnte, vermag angesichts seiner erfolglos gebliebenen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Inland weder die reklamierte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu begründen, noch kann darin (auch unter Berücksichtigung der Judikatur der EKMR und des EGMR, vergleiche hiezu jüngst ÖJZ 1992,846) ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK erblickt werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 153/92
Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 153/92
- 15 Os 45/94
Entscheidungstext OGH 26.05.1994 15 Os 45/94
Vgl auch
- 13 Os 107/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 107/02
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074986
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0150OS00153_9200000_001