Rechtssatz RS0074995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074995
Entscheidungsdatum
11.12.1970
Rechtssatz
Der überholende Kraftfahrzeuglenker darf auch bei Abgabe von Blinkzeichen nur dann an den rechten Fahrbahnrand heranfahren und seine Geschwindigkeit herabmindern, wenn er zum Überholen einen Abstand genommen hat, bei dem er erwarten kann, daß sich der Überholte rechtzeitig auf sein Fahrmanöver einstellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074995
Dokumentnummer
JJR_19701211_OGH0002_0110OS00184_7000000_001