Rechtssatz RS0075001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075001
Entscheidungsdatum
24.06.1987
Rechtssatz
Die auf eine durchaus legitime und nicht unsachliche intensive Zeugenbefragung gemünzte Äußerung eines Geschwornen, was der Verteidiger mit der Zeugin mache, sei ein "Kasperltheater", ist geeignet, die volle Unbefangenheit dieses Geschwornen nach dem objektiv begründeten, insoweit auch im Hinblick auf Art5 Abs 1 MRK bedeutungsvollen äußeren Anschein (vgl EUGRZ 1985,336 ff) zu bezweifeln. Die demnach unberechtigte Abweisung des Ablehnungsantrags begründet Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO.Die auf eine durchaus legitime und nicht unsachliche intensive Zeugenbefragung gemünzte Äußerung eines Geschwornen, was der Verteidiger mit der Zeugin mache, sei ein "Kasperltheater", ist geeignet, die volle Unbefangenheit dieses Geschwornen nach dem objektiv begründeten, insoweit auch im Hinblick auf Art5 Absatz eins, MRK bedeutungsvollen äußeren Anschein vergleiche EUGRZ 1985,336 ff) zu bezweifeln. Die demnach unberechtigte Abweisung des Ablehnungsantrags begründet Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075001
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0150OS00085_8700000_001