Rechtssatz RS0075006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075006
Entscheidungsdatum
27.06.1991
Rechtssatz
Wurde der Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschließungsgrundes nach § 68 Abs 2 StPO noch vor der Hauptverhandlung, je noch vor deren Anberaumung ausgesprochen und erst in der Folge und als Konsequenz dieses Verzichtes vom (zuvor als Untersuchungsrichter tätig gewordenen) Vorsitzenden die Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt, so ist nicht einzusehen, weshalb ein unter diesen Umständen erklärter, im Gesetz (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorgesehener, (ersichtlich ohne Zeitdruck oder sonstigen Zwang abgegebener) Verzicht durch den rechtskundigen Verteidiger mit Art 6 Abs 1 MRK in Widerspruch stehen sollte.Wurde der Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschließungsgrundes nach Paragraph 68, Absatz 2, StPO noch vor der Hauptverhandlung, je noch vor deren Anberaumung ausgesprochen und erst in der Folge und als Konsequenz dieses Verzichtes vom (zuvor als Untersuchungsrichter tätig gewordenen) Vorsitzenden die Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt, so ist nicht einzusehen, weshalb ein unter diesen Umständen erklärter, im Gesetz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vorgesehener, (ersichtlich ohne Zeitdruck oder sonstigen Zwang abgegebener) Verzicht durch den rechtskundigen Verteidiger mit Artikel 6, Absatz eins, MRK in Widerspruch stehen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075006
Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0120OS00063_9100000_001