Rechtssatz RS0075014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075014
Geschäftszahl
11Os51/66; 2Ob76/25b
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren gewährleistet.
Entscheidungstexte
- 11 Os 51/66
Entscheidungstext OGH 07.07.1966 11 Os 51/66
Veröff: EvBl 1966/517 S 663 = ZVR 1967/60 S 63
- 2 Ob 76/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075014
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19660707_OGH0002_0110OS00051_6600000_001