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Rechtssatz RS0075033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075033

Geschäftszahl

14Os135/92

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Gemäß Artikel 13, MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden StPO wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der StPO erweitert wurde oder nicht, die Sache nach gar nicht stellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_004