Rechtssatz RS0075033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075033
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Gemäß Art 13 MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden StPO wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der StPO erweitert wurde oder nicht, die Sache nach gar nicht stellt.Gemäß Artikel 13, MRK hat der Verletzte, wenn die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Daraus folgt, daß dann, wenn Konventionsverletzungen mit dem Instrumentarium der geltenden StPO wirksam begegnet werden kann, sich die Frage, ob durch die MRK der Katalog der Nichtigkeitsgründe der StPO erweitert wurde oder nicht, die Sache nach gar nicht stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075033
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_004