Rechtssatz RS0075036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075036
Entscheidungsdatum
23.05.1989
Rechtssatz
Auch bezüglich der in § 23 Abs 2 StVO vorgesehenen platzsparenden Schrägaufstellung einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand gilt die Grundregel des Abs 1, daß durch die Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf.Auch bezüglich der in Paragraph 23, Absatz 2, StVO vorgesehenen platzsparenden Schrägaufstellung einspuriger Fahrzeuge am Fahrbahnrand gilt die Grundregel des Absatz eins,, daß durch die Fahrzeuge weder eine Gefährdung noch eine Behinderung des übrigen Verkehrs entstehen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075036
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0020OB00048_8900000_001