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Rechtssatz RS0075055×

Rechtssatz RS0075055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075055

Geschäftszahl

13Os164/86; 11Os127/04; 13Os75/11w; Bsw59868/08

Entscheidungsdatum

28.08.2018

Rechtssatz

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK muss nur gewährleistet sein, dass sich ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht beherrscht, in einer anderen Sprache, die er versteht und in der er sich ausdrücken kann, verantworten kann und ihm durch einen Dolmetscher in dieser Sprache das gesamte Vorbringen im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird. Diese Sprache muss aber nicht die Muttersprache des Angeklagten sein.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 164/86
    Entscheidungstext OGH 08.01.1987 13 Os 164/86
    Veröff: SSt 58/1
  • 11 Os 127/04
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 11 Os 127/04
    Auch; Beisatz: Auch die dem österreichischen Strafverfahren zugrunde liegenden Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit erfordern, dass dem Angeklagten die Verfahrensergebnisse durch Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zugänglich gemacht werden. (T1); Beisatz: Ein absolutes Recht des der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der Zeugenaussage in seine Muttersprache besteht nicht. (T2)
  • 13 Os 75/11w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 75/11w
    Auch; Beisatz: Der aus Art 5 Abs 4 MRK abzuleitende Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens umfasst zwar ‑ auch ohne unmittelbare Anwendbarkeit des Art 6 MRK ‑ einen solchen auf Übersetzungshilfe. Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf Übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich daraus (wie im Übrigen auch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK) jedoch nicht. (T3)
  • Bsw 59868/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.08.2018 Bsw 59868/08
    Auch; Beisatz: Das Gericht muss sich vergewissern, ob der Angeklagte die vom Dolmetscher verwendete Sprache tatsächlich ausreichend versteht. (Vizgirda gg Slowenien) (T4); Veröff: NL 2018,347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19870108_OGH0002_0130OS00164_8600000_001