Rechtssatz RS0075071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075071
Geschäftszahl
2Ob166/81; 2Ob61/83
Entscheidungsdatum
17.05.1983
Rechtssatz
Da die Straßenverkehrsordnung im § 24 Abs 1 lit h) StVO ein Halteverbot und Parkverbot für den Fall starken Nebels nur auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes vorsieht, zwingt ein Umkehrschluß zu der Folgerung, daß Halten und Parken bei starkem Nebel auf anderen als Vorrangstraßen zulässig ist. Wenn daher ein Personenkraftwagen, am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen hält, so stellt dies keine Übertretung der Vorschrift des § 23 Abs 1 StVO dar.Da die Straßenverkehrsordnung im Paragraph 24, Absatz eins, Litera h,) StVO ein Halteverbot und Parkverbot für den Fall starken Nebels nur auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes vorsieht, zwingt ein Umkehrschluß zu der Folgerung, daß Halten und Parken bei starkem Nebel auf anderen als Vorrangstraßen zulässig ist. Wenn daher ein Personenkraftwagen, am Rande einer Straße mit bloß zwei Fahrstreifen auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen hält, so stellt dies keine Übertretung der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, StVO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0075071
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0020OB00166_8100000_001