Rechtssatz RS0075072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075072
Entscheidungsdatum
07.11.1973
Rechtssatz
Bei mangelnder Kontaktmöglichkeit des (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Angeklagten mit seinem Wahlverteidiger wegen sprachlicher Schwierigkeiten ist es nicht Sache des Gerichtes, zwischen Verteidiger und seinem Klienten zu vermitteln. Art 6 Abs 3 lit e MRK gibt hiefür keinen Anhaltspunkt.Bei mangelnder Kontaktmöglichkeit des (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Angeklagten mit seinem Wahlverteidiger wegen sprachlicher Schwierigkeiten ist es nicht Sache des Gerichtes, zwischen Verteidiger und seinem Klienten zu vermitteln. Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK gibt hiefür keinen Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075072
Dokumentnummer
JJR_19731107_OGH0002_0130OS00088_7300000_006