Rechtssatz RS0075098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075098
Entscheidungsdatum
30.07.2013
Rechtssatz
Bei der im Ortsgebiet geltenden Spezialvorschrift des § 26 a Abs 2 StVO handelt es sich um keine Vorrangregelung im Sinne des § 19 StVO, wohl aber um eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibuslenker als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs; allerdings soll der Omnibuslenker diese Erleichterung nicht verkehrsgefährdend durchsetzen können.Bei der im Ortsgebiet geltenden Spezialvorschrift des Paragraph 26, a Absatz 2, StVO handelt es sich um keine Vorrangregelung im Sinne des Paragraph 19, StVO, wohl aber um eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibuslenker als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs; allerdings soll der Omnibuslenker diese Erleichterung nicht verkehrsgefährdend durchsetzen können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 26/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 26/87
Veröff: ZVR 1988/60 S 135
- 2 Ob 110/13k
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 110/13k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075098
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19870827_OGH0002_0080OB00026_8700000_002