Rechtssatz RS0075103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075103
Entscheidungsdatum
27.08.1987
Rechtssatz
Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen strafgerichtlich verurteilten Omnibuslenker und Lastkraftwagenfahrer, der nicht im Sinne des § 26 a Abs 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagenzuges so verminderte, daß dem Omnibus das ungehinderte Abfahren von der Haltestelle ermöglicht wurde, sondern stattdessen seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte.Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen strafgerichtlich verurteilten Omnibuslenker und Lastkraftwagenfahrer, der nicht im Sinne des Paragraph 26, a Absatz 2, StVO die Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagenzuges so verminderte, daß dem Omnibus das ungehinderte Abfahren von der Haltestelle ermöglicht wurde, sondern stattdessen seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075103
Dokumentnummer
JJR_19870827_OGH0002_0080OB00026_8700000_004