Rechtssatz RS0075123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075123
Geschäftszahl
8Ob230/80 (8Ob231/80)
Entscheidungsdatum
04.12.1980
Rechtssatz
Verpflichtung, beim Abstellen eines Handwagens auf einer Marktfläche, somit auf einer Fläche, auf der mit ständigem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, in gleicher Weise Vorkehrungen zu treffen, wie dies der Gesetzgeber im § 23 Abs 6 letzter Satz StVO beim Aufstellen unbespannter Fuhrwerke (- und um ein solches handelt es sich bei dem Handwagen) auf der Fahrbahn zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben hat.Verpflichtung, beim Abstellen eines Handwagens auf einer Marktfläche, somit auf einer Fläche, auf der mit ständigem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, in gleicher Weise Vorkehrungen zu treffen, wie dies der Gesetzgeber im Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz StVO beim Aufstellen unbespannter Fuhrwerke (- und um ein solches handelt es sich bei dem Handwagen) auf der Fahrbahn zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0075123
Dokumentnummer
JJR_19801204_OGH0002_0080OB00230_8000000_001