Rechtssatz RS0075124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075124
Entscheidungsdatum
10.09.1970
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 19 Abs 3 StPolO, wonach unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges das Gleis nicht mehr übersetzt werden darf, nimmt den von rechts kommenden Fahrzeuges den Vorrang gegenüber allen mit der Straßenbahn in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, StPolO, wonach unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges das Gleis nicht mehr übersetzt werden darf, nimmt den von rechts kommenden Fahrzeuges den Vorrang gegenüber allen mit der Straßenbahn in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen.
VwGH vom 02.06.1958, Z 341/57, 342/57; Veröff: ÖJZ 1959,166 Nr 25VwGH vom 02.06.1958, Ziffer 341 /, 57, 342 /, 57,; Veröff: ÖJZ 1959,166 Nr 25
Entscheidungstexte
- 2 Ob 268/70
Entscheidungstext OGH 10.09.1970 2 Ob 268/70
Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmungen des § 28 Abs 2 StVO, wonach beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen haben und daß unmittelbar vor und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht überquert werden dürfen, begründet keine Vorrangregel. (T1) Veröff: ZVR 1971/75 S 98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0075124
Dokumentnummer
JJR_19700910_OGH0002_0020OB00268_7000000_004