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Rechtssatz RS0075145×

Rechtssatz RS0075145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075145

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Rechtssatz

Auch wenn nur ein Miteigentümer bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt über eine Dienstbarkeit erkennen hätte können, können sich die übrigen Miteigentümer nicht auf das Grundbuch berufen und hat eine ersessene Dienstbarkeit auch ihnen gegenüber Geltung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/206
  • 4 Ob 74/07x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 74/07x
    Beisatz: Hier: Positive Kenntnis nur eines Miteigentümers. (T1); Veröff: SZ 2007/80
  • 5 Ob 58/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 58/09d
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 27/14b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 27/14b
    Beisatz: Das positive Wissen der GmbH als ursprüngliche Erwerberin der Liegenschaft vom Bestand der Dienstbarkeit wird daher auch hier im später mehrpersonalen Rechtsverhältnis der Miteigentümer nicht durch die Gutgläubigkeit einzelner, später erwerbender Miteigentümer, sondern erst dann beseitigt, wenn alle Miteigentumsanteile gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben sind. Die infolge der hier vorgelegenen Verletzung der Nachforschungspflicht zerstörte Gutgläubigkeit bei den 12.‑ und 13.‑Beklagten muss demnach zu Lasten aller übrigen Miteigentümer gehen und schließt einen insgesamt lastenfreien Liegenschaftserwerb aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00570_9500000_001