Rechtssatz RS0075153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075153
Entscheidungsdatum
14.10.1982
Rechtssatz
Das Verbot des § 23 Abs 4 StVO schließt auch in sich, daß die Türe beim Einsteigen grundsätzlich nur im zeitlich notwendigen Ausmaß offen gehalten werden darf, um damit den Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern.Das Verbot des Paragraph 23, Absatz 4, StVO schließt auch in sich, daß die Türe beim Einsteigen grundsätzlich nur im zeitlich notwendigen Ausmaß offen gehalten werden darf, um damit den Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075153
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0080OB00192_8200000_002