Rechtssatz RS0075172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075172
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Rechtssatz
Dass die Lösung der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage Einfluss auf die Kostenentscheidung erster Instanz haben kann (§ 33 Abs 2 MRG), vermag für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar ist.Dass die Lösung der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage Einfluss auf die Kostenentscheidung erster Instanz haben kann (Paragraph 33, Absatz 2, MRG), vermag für sich allein die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt - mangels Erwähnung in Paragraph 519, ZPO - jedenfalls unanfechtbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 562/95
- 9 ObA 135/13p
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 135/13p
- 9 Ob 35/17p
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 35/17p
Auch; nur: Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist – mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075172
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00562_9500000_001