Rechtssatz RS0075177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075177
Geschäftszahl
2Ob218/78; 2Ob173/80; 2Ob144/81; 8Ob74/83; 2Ob152/12k
Entscheidungsdatum
07.05.2013
Rechtssatz
§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).Paragraph 28, Absatz 2, StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 218/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 218/78
Veröff: ZVR 1980/63 S 78
- 2 Ob 173/80
Entscheidungstext OGH 11.11.1980 2 Ob 173/80
Vgl; Beisatz: Der Lenker eines Straßenbahnzuges muss dessen Ausscheren bedenken und darf seine Fahrt nicht fortsetzen solange ein Kraftfahrzeug in erlaubter Position verbleibt. (T1) Veröff: ZVR 1981/158 S 209
- 2 Ob 144/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 2 Ob 144/81
Beis wie T1
- 8 Ob 74/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 8 Ob 74/83
Vgl; Beisatz: Hier: Auf den Straßenbahngleisen das Freiwerden eines Parkplatzes durch Halten in 2. Spur erst anzuwarten, ist jedoch nicht zulässig. (T2) Veröff: ZVR 1984/259 S 269
- 2 Ob 152/12k
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 152/12k
nur: § 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075177
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0020OB00218_7800000_001