Rechtssatz RS0075204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075204
Entscheidungsdatum
18.06.1974
Rechtssatz
Die Befolgung der dem Lenker im § 28 Abs 2 StVO auferlegten Verpflichtung, beim Halten auf Gleisen im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, vermag nichts daran zu ändern, daß das Halten gegen eine andere Verkehrsvorschrift (etwa gegen die Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO) verstoßen kann.Die Befolgung der dem Lenker im Paragraph 28, Absatz 2, StVO auferlegten Verpflichtung, beim Halten auf Gleisen im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, vermag nichts daran zu ändern, daß das Halten gegen eine andere Verkehrsvorschrift (etwa gegen die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO) verstoßen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075204
Dokumentnummer
JJR_19740618_OGH0002_0080OB00123_7400000_002