Rechtssatz RS0075212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075212
Entscheidungsdatum
27.11.1995
Rechtssatz
Übergang eines streitigen in ein einvernehmliches Scheidungsverfahren: Da der Disziplinarbeschuldigte gänzlich andere Leistungen zu erbringen hatte, als der ursprüngliche Auftrag lautete, im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung ein Kostenersatz nicht zu erwarten, über das Scheidungsverfahren hinaus gleichzeitig die nacheheliche Aufteilung (bei höherem Streitwert) durchzuführen war, konnte seine Klientin auf Grund der den Disziplinarbeschuldigten treffenden Treuepflicht erwarten, über diese neue Sachlage und der nun zu erwartenden viel höheren Kostenersatzpflicht vor Eingehen in diesbezügliche Vergleichsgespräche umfassend aufgeklärt zu werden. In der Verletzung dieser Treuepflicht liegt das Disziplinarvergehen des Beschuldigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075212
Dokumentnummer
JJR_19951127_OGH0002_013BKD00003_9500000_001