Rechtssatz RS0075214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0075214
Entscheidungsdatum
01.10.2002
Rechtssatz
Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Art 10 a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. Darüber hinaus muß die Maßnahme einem anerkannten (legitimen) Ziel sowie einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein. Die entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung wurde durch § 149 a ff StPO geschaffen.Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Artikel 10, a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. Darüber hinaus muß die Maßnahme einem anerkannten (legitimen) Ziel sowie einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprechen und verhältnismäßig sein. Die entsprechende gesetzliche Ausnahmeregelung wurde durch Paragraph 149, a ff StPO geschaffen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 161/95
Entscheidungstext OGH 06.12.1995 13 Os 161/95
- 13 Os 68/98
Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 68/98
- 1 Ob 37/00y
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 37/00y
Ähnlich; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. Das erklärt sich aus dem Prinzip der Grundrechtsgebundenheit jedes hoheitlichen Akts der Vollziehung, sodass die Rechtsprechung die Gesetze im Sinne der Respektierung der - als Grundrechte geschützten - "bürgerlichen Freiheiten" zu interpretieren hat. (T1) Beisatz: Hier: Schwere Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs durch maßlose Methode zur Erkundung weiterer Verdachtsfälle. (T2); Veröff: SZ 73/35
- 1 Ob 138/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 138/01b
Vgl; Beis wie T1 nur: Besteht die Gefahr, dass bestimmte Ermittlungen im strafprozessualen Vorverfahren in Grundrechte von Betroffenen - also in deren verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte - eingreifen, dürfen sie nur veranlasst werden, wenn sie einer Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit standhalten. (T3)
- 8 ObA 288/01p
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 288/01p
Vgl; nur: Ein Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses bedarf gemäß Art 10 a StGG eines auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erlassenen gerichtlichen Befehls. (T4); Veröff: SZ 2002/83
- 11 Os 64/02
Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 64/02
Vgl; Beisatz: Es hat eine Abwägung der mit der Überwachung verbundenen Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre gegenüber den Interessen der Strafverfolgung stattzufinden. Dabei sind die Schwere der Straftat und die Aussicht auf deren Aufklärung durch den Eingriff einerseits dem Gewicht des Eingriffs und dessen Umfang, dh der Zahl der von der Überwachung des Fernmeldeverkehrs Betroffenen (welche bei der Rufdatenrückerfassung in erster Linie vom Überwachungszeitraum abhängt) gegenüberzustellen. Auch die Erfolgsaussichten weniger einschneidender Maßnahmen sind zu prüfen (vgl § 149d Abs 3 zweiter Satz StPO). (T5); Beisatz: Gemäß § 149b Abs 2 Z 4 StPO wäre im vorliegenden Fall jedenfalls anzuführen gewesen, weshalb der Eingriff in die Privatsphäre einer Vielzahl von unverdächtigen Personen zur Aufklärung der in Untersuchung gezogenen Verbrechen geboten und insbesondere diese Maßnahme in dem in Aussicht genommenen Umfang im Verhältnis zur Aufklärung dieser strafbaren Handlungen notwendig war. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075214
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19951206_OGH0002_0130OS00161_9500000_001