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Rechtssatz RS0075228

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075228

Geschäftszahl

4Ob574/95 (4Ob1642/95)

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Norm

ABGB §1299 E
WTBO §25 Abs1

Rechtssatz

Haftung eines Wirtschaftstreuhänders, der seine Fachkompetenz überschritten hat, indem er sich nicht darauf beschränkt hat, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftstreuhänder seinen fachlichen Rat darüber zu erteilen, welche Art der von den Klienten gewünschten Trennung zweier Geschäftsbereiche die steuerlich günstigste wäre, sondern vielmehr auf Grund seiner bloß steuerlichen Erwägungen die Gründung einer GmbH für den einen Teilbereich vorgeschlagen und sogar den Gesellschaftsvertrag verfaßt hat, ohne vorher entweder bei Fachleuten aus anderen Rechtsbereichen Erkundigungen über mögliche sonstige Konsequenzen der von ihm vorgeschlagenen Vorgangsweise einzuholen, oder seine Klienten darauf hinzuweisen, daß seine Empfehlung nur aus dem Blickwinkel der Steuerbelastung getroffen wurde, andere mögliche Aspekte aber nicht in seine Fachkompetenz fielen, so daß dazu andere Fachleute beigezogen werden müßten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 574/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 574/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075228

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00574_9500000_001