Rechtssatz RS0075228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075228
Geschäftszahl
4Ob574/95 (4Ob1642/95)
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Norm
ABGB §1299 E
WTBO §25 Abs1
Rechtssatz
Haftung eines Wirtschaftstreuhänders, der seine Fachkompetenz überschritten hat, indem er sich nicht darauf beschränkt hat, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftstreuhänder seinen fachlichen Rat darüber zu erteilen, welche Art der von den Klienten gewünschten Trennung zweier Geschäftsbereiche die steuerlich günstigste wäre, sondern vielmehr auf Grund seiner bloß steuerlichen Erwägungen die Gründung einer GmbH für den einen Teilbereich vorgeschlagen und sogar den Gesellschaftsvertrag verfaßt hat, ohne vorher entweder bei Fachleuten aus anderen Rechtsbereichen Erkundigungen über mögliche sonstige Konsequenzen der von ihm vorgeschlagenen Vorgangsweise einzuholen, oder seine Klienten darauf hinzuweisen, daß seine Empfehlung nur aus dem Blickwinkel der Steuerbelastung getroffen wurde, andere mögliche Aspekte aber nicht in seine Fachkompetenz fielen, so daß dazu andere Fachleute beigezogen werden müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075228
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB00574_9500000_001