Rechtssatz RS0075239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075239
Entscheidungsdatum
11.09.1969
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.Die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz eins und 3 und 38 Absatz eins, StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075239
Dokumentnummer
JJR_19690911_OGH0002_0020OB00220_6900000_001