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Rechtssatz RS0075251×

Rechtssatz RS0075251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075251

Geschäftszahl

12Os15/75

Entscheidungsdatum

09.09.1975

Rechtssatz

Überschreitung einer gemäß Paragraph 90, Absatz 3, StVO erlassenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist so lange strafbar, als die betreffende Verordnung nicht aufgehoben wurde. Daß am Tatort (250 bis 300 Meter nach Ende der effektiven Baustelle, aber noch vor Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung) gerade nicht gearbeitet wurde und auch keine Arbeiter sichtbar waren, ist kein hinreichender Grund, die Gesetzmäßigkeit der Verordnung in Zweifel zu ziehen. Generalprokuratur hatte Risikozusammenhang bzw Geschwindigkeitsüberschreitung und Niederstoßen eines unvorhergesehen über die Fahrbahn laufenden Kindes im konkreten Fall verneint - siehe Akt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 15/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 12 Os 15/75
    Veröff: ZVR 1976/91 S 92 (mit Glosse von Liebscher)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0075251

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0120OS00015_7500000_001