Rechtssatz RS0075254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075254
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Keine ausreichende Indizierung eines "Gemeinschuldnerprozesses" im Sinn des § 6 Abs 3 KO, wenn es darum geht, ob der angefochtene Beschluß auf Einforderung der restlichen Stammeinlage vom Kläger (nunmehr: Konkursmasse) materielle Voraussetzung (insbesondere für die Fälligkeit) der Forderung war oder ob der Gesellschafterbeschluß nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fällig gewordenen Forderung diente, wobei davon ua abhängt, seit wann und in welcher Höhe den Kläger (die Konkursmasse) Verzugszinsen treffen (§ 65 Abs 1 GmbHG).Keine ausreichende Indizierung eines "Gemeinschuldnerprozesses" im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KO, wenn es darum geht, ob der angefochtene Beschluß auf Einforderung der restlichen Stammeinlage vom Kläger (nunmehr: Konkursmasse) materielle Voraussetzung (insbesondere für die Fälligkeit) der Forderung war oder ob der Gesellschafterbeschluß nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fällig gewordenen Forderung diente, wobei davon ua abhängt, seit wann und in welcher Höhe den Kläger (die Konkursmasse) Verzugszinsen treffen (Paragraph 65, Absatz eins, GmbHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075254
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB01589_9500000_002