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Rechtssatz RS0075255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075255

Geschäftszahl

4Ob73/92

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Rechtssatz

Das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patentes ist dadurch gekennzeichnet, daß das Europäische Patentamt weder die Richtigkeit der Erfindernennung (Regel 17 Absatz 2, AusführungsO zum EPÜ, welches gemäß Artikel 164, Absatz eins, EPÜ Bestandteil des Übereinkommens ist), noch die materielle Berechtigung des Patentanmelders prüft. Gemäß Artikel 60, Absatz 3, EPÜ gilt vielmehr im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Damit sollte das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren vor der zeitlich und sachlich unter Umständen sehr aufwendigen Suche und Bestimmung des wahren Berechtigten befreit werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
    Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075255

Dokumentnummer

JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_007