Rechtssatz RS0075255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075255
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Rechtssatz
Das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patentes ist dadurch gekennzeichnet, daß das Europäische Patentamt weder die Richtigkeit der Erfindernennung (Regel 17 Abs 2 AusführungsO zum EPÜ, welches gemäß Art 164 Abs 1 EPÜ Bestandteil des Übereinkommens ist), noch die materielle Berechtigung des Patentanmelders prüft. Gemäß Art 60 Abs 3 EPÜ gilt vielmehr im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Damit sollte das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren vor der zeitlich und sachlich unter Umständen sehr aufwendigen Suche und Bestimmung des wahren Berechtigten befreit werden.Das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patentes ist dadurch gekennzeichnet, daß das Europäische Patentamt weder die Richtigkeit der Erfindernennung (Regel 17 Absatz 2, AusführungsO zum EPÜ, welches gemäß Artikel 164, Absatz eins, EPÜ Bestandteil des Übereinkommens ist), noch die materielle Berechtigung des Patentanmelders prüft. Gemäß Artikel 60, Absatz 3, EPÜ gilt vielmehr im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Damit sollte das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren vor der zeitlich und sachlich unter Umständen sehr aufwendigen Suche und Bestimmung des wahren Berechtigten befreit werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 73/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 73/92
Veröff: ÖBl 1993,8 = GRURInt 1994,65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075255
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00073_9200000_007