Rechtssatz RS0075261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075261
Entscheidungsdatum
17.09.1991
Norm
Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Eur AbkSozSi Art15 Abs3
Rechtssatz
Art 15 Abs 3 Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit BGBl 1977/428 setzt voraus, daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen.Artikel 15, Absatz 3, Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit BGBl 1977/428 setzt voraus, daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt werden, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075261
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_002