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Rechtssatz RS0075266×

Rechtssatz RS0075266

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0075266

Geschäftszahl

3Bkd3/95; 7Bkd2/97; 2Bkd5/00; 3Bkd4/02; 4Bkd1/06

Entscheidungsdatum

27.11.2006

Norm

RL-BA 1977 §45 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 45, Absatz 3, RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt jegliche standeswidrige Werbung; der in Litera a, dieser Gesetzesstelle angeführte Fall der Selbstanpreisung ist darin nur beispielsweise (arg.: "insbesondere") angeführt.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 3/95
    Entscheidungstext OGH 23.10.1995 3 Bkd 3/95
  • 7 Bkd 2/97
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 7 Bkd 2/97
    Beisatz: Hier: Einschaltung von Inseraten, in welchen die Nahebeziehung zwischen der Rechtsanwaltskanzlei des Disziplinarbeschuldigten und einem gleichnamigen Immobilienbüro durch eine gemeinsame Abbildung der Verantwortlichen sowie einer entsprechenden Textierung suggeriert wird. (T1)
  • 2 Bkd 5/00
    Entscheidungstext OGH 16.10.2000 2 Bkd 5/00
    Auch; Beisatz: Die standeswidrigen Werbemaßnahmen sind im Abs 3 des § 45 RL-BA demonstrativ aufgezählt. (T2)
  • 3 Bkd 4/02
    Entscheidungstext OGH 25.11.2002 3 Bkd 4/02
    Vgl auch; Beisatz: Die beispielhafte Aufzählung solcher nicht mehr tolerierbarer Werbemaßnahmen in § 45 Abs 3 RL-BA verdeutlicht, dass nur ein grob unseriöses Werben einem Rechtsanwalt verwehrt bleibt. Nur die durch marktschreierische Werbung erfolgte Selbstanpreisung ist verboten. (T3); Beisatz: Auch der Art und Weise der Werbegestaltung kommt bei Beurteilung der Zulässigkeit der Werbemaßnahme Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Hier: Der Slogan "Gut beraten ist halb gewonnen" kann weder als marktschreierische Selbstanpreisung noch als vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen beurteilt werden. (T5)
  • 4 Bkd 1/06
    Entscheidungstext OGH 27.11.2006 4 Bkd 1/06
    Vgl auch; nur: § 45 Abs 3 RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt jegliche standeswidrige Werbung. (T6); Beis wie T3 nur: Nur die durch marktschreierische Werbung erfolgte Selbstanpreisung ist verboten. (T7); Beisatz: Die in der Homepage des Rechtsanwaltes erfolgte Anpreisung des Lehrbetriebes als „Rechtsakademie", in welchem tatsächlich nur er selbst und allenfalls Studenten der Rechtswissenschaften, sowie Philosophie tätig sind, stellt eine unsachliche, irreführende und daher standeswidrige Aufplusterung tatsächlicher Verhältnisse in Form marktschreierischer Werbung dar. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075266

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19951023_OGH0002_003BKD00003_9500000_002