Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0075268×

Rechtssatz RS0075268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075268

Geschäftszahl

6Ob815/83

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Rechtssatz

Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. In beiden Fällen ist das Befahren der Straße nicht bloß durch Anlieger, sondern auch der Verkehr mit den Anliegern zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 815/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 815/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075268

Dokumentnummer

JJR_19840927_OGH0002_0060OB00815_8300000_002