Rechtssatz RS0075280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075280
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Rechtssatz
Bei einer Einschränkung der Fahrbahnbreite im Unfallbereich bis auf 3,6 Meter gelten vom Schutzzweck dieser Bestimmung alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren dieser Straße mit allen Kraftfahrzeugen außer einspurigen Motorrädern verursacht oder erhöht werden. Hiebei kommen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch die Breite der vom Verbot umfaßten Kraftfahrzeuge beim Begegnungsverkehr bewirkt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075280
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00076_8600000_001