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Rechtssatz RS0075298×

Rechtssatz RS0075298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0075298

Geschäftszahl

11Os62/92 (11Os63/92)

Entscheidungsdatum

08.09.1992

Rechtssatz

Zur Frage der gerichtlichen Anfertigung von Kopien der (zensurierten) Häftlingspost und deren Verwertung als Beweismittel: Das Recht eines Untersuchungsgefangenen auf Achtung seines Briefverkehrs ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. Die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) und die ihr dienende Pflicht zur Verlesung von Schriftstücken und Urkunden ("anderer Art"), die für die Sache von Bedeutung sind, fallen im konkreten Zusammenhang unter die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten, vom Gesetz vorgesehenen Eingriffe, die allein schon zum Schutz der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung - in einem Strafprozeß - notwendig sind: Bezogen auf die in den Briefen zutage getretene Vorbereitung einer Abstimmung der Verantwortung der inhaftierten, eines schweren Raubes Verdächtigen war die Verwertung dieses Inhaltes der Briefe nicht konventionswidrig, weil hier angesichts des Verdachts einer schweren kriminellen Straftat die Interessen der demokratischen Gesellschaft den Ausschlag geben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/92
    Entscheidungstext OGH 08.09.1992 11 Os 62/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19920908_OGH0002_0110OS00062_9200000_001