Rechtssatz RS0075302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075302
Entscheidungsdatum
10.10.1978
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art26 ff
Rechtssatz
Nach Kapitel 3 (Art 26 ff) des Abkommens werden für den Fall, daß ein Versicherter in den Gebieten beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die beiderseitigen Leistungen nach dem "pro-rata-temporis-System" bemessen; dabei werden die aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten gebührenden Teilleistungen nach dem Zeitverhältnis der in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet und die so ermittelte "fiktive Vollpension" dann der zwischenstaatlichen Teilung unterworfen.Nach Kapitel 3 (Artikel 26, ff) des Abkommens werden für den Fall, daß ein Versicherter in den Gebieten beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt hat, die beiderseitigen Leistungen nach dem "pro-rata-temporis-System" bemessen; dabei werden die aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten gebührenden Teilleistungen nach dem Zeitverhältnis der in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet und die so ermittelte "fiktive Vollpension" dann der zwischenstaatlichen Teilung unterworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0075302
Dokumentnummer
JJR_19781010_OGH0002_0040OB00042_7800000_002